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Fakten zum Wasser
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Convention

 

GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN
FÜR EINEN INTERNATIONALEN GESETZESRAHMEN
ZUM RECHT AUF WASSER

Mai 2005

Laufendes Projekt mit weltweiten Konsultationen aller betroffenen Parteien

Die globale Wasserkrise sowie die fehlenden Massnahmen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele veranlassten Green Cross International, das International Secretariat for Water und die Maghreb-Machrek Alliance for Water eine Initiative zu lancieren mit dem Ziel, ein wirkungsvolles internationales Vertragswerk zum Recht auf Wasser zu schaffen.

Alles begann mit einem Appell am Erddialogforum, organisiert 2002 von Green Cross International in Lyon, gefolgt von umfangreichen Beratungen anlässlich weiterer internationaler Konferenzen wie der Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung (Johannesburg, 2002), das dritte Weltwasserforum (Kyoto, 2003), das Universal Forum of Cultures (Barcelona, 2004) und ein weiteres Erddialogforum (Barcelona 2004). Alle diese Treffen ermöglichten, bereits Erreichtes weiter zu verfestigen.

Im Laufe dieses Prozesses wurde der Zugang zu sauberem Wasser als explizites Menschenrecht deklariert.
Das Recht auf Wasser wurde zwar bereits im allgemeinen Rechtskommentar (General Comment No. 15) des UN-Komitees für ökonomische, soziale und kulturelle Rechte (WSK-Komitee) vom November 2002 anerkannt. Und es wurde explizit oder implizit in verschiedenen Gesetzen, internationalen Erklärungen und Konventionen festgehalten. Da diese lediglich empfehlenden und keinen rechtlich verbindlichen Charakter haben, soll dieses Defizit nun behoben werden. Für die Ausarbeitung eines international verbindlichen Vertragswerkes müssen jedoch die passenden Wege und Mittel noch definiert werden und zum Einsatz kommen.

Das Recht auf Wasser ist für die Gewährleistung sozialer Gerechtigkeit, eines Lebens in Würde, Gleichheit und Frieden unabdingbar. Mit der Durchsetzung dieses Rechts soll allen einen ausreichenden und diskriminierungsfreien Zugang zu Wasser gesichert und der verantwortungsvolle Umgang mit der Ressource Wasser gefördert werden.

Wasser dient verschiedenen Zwecken und erfüllt unterschiedlichste Funktionen, sei es für Menschen, Ökosysteme oder für die Entwicklung eines Landes. Die vorliegende Initiative – verbunden mit allen anderen Massnahmen weltweit zugunsten des Grundrechts "Zugang zu sauberem Trinkwasser für alle" - zeigt, dass die Anerkennung und Anwendung eines solchen Rechts:

  • Notwendige Voraussetzung ist für die Verwirklichung aller anderen Menschenrechte: Recht auf ein Leben in Würde, Recht auf Gesundheit, Recht auf Nahrung, Recht auf Frieden, Recht auf eine saubere Umwelt und Recht auf wirtschaftliche Entwicklung;sentlich ist für eine nachhaltige Entwicklung;
  • Die Mitwirkung und Zusammenarbeit aller Akteure verstärkt: Verstanden als ökonomisches, kulturelles und soziales Recht entwickelt das Recht auf Wasser Synergien.

NGO’s sowie Zivilpersonen, welche sich für die Anerkennung des Rechts auf Wasser einsetzen, verlangen eine Konvention, in welcher das Grundrecht auf Wasser festgeschrieben ist. Sie machen Druck auf die politischen Entscheidungsträger (auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene), damit eine solche Konvention weltweit angenommen, umgesetzt und die nötigen nationalen Gesetze dazu geschaffen werden.

Diese Organisationen und Bürgerinnen und Bürger setzen sich dafür ein, dass sich nicht nur das UN-Komitee für ökonomische, soziale und kulturelle Rechte mit dem Recht auf Wasser befasst, sondern dieses als Menschenrecht deklariert wird und in Trainingsprogrammen und Erziehungskampagnen thematisiert wird.

 

GRUNDLEGENDE PRINZIPIEN
FÜR EINEN INTERNATIONALEN GESETZESRAHMEN
ZUM RECHT AUF WASSER

PRÄAMBEL

Ein Drittel der Weltbevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser.
Menschen rund um den Globus betrachten das Recht auf Wasser als unübertragbar und universell. Sie verlangen deshalb, dass dieses Recht in einem entsprechenden Völkerrechtsvertrag, einer Wasserkonvention, festgeschrieben wird und rechtsverbindlich wird.

In diesem Völkerrechtsvertrag soll die Einzel- und Kollektivverantwortung der Regierungen geklärt sowie der Rahmen für nationale Gesetzgebungen und deren Umsetzung gegeben werden.

Verantwortlich für die Umsetzung dieses Rechts sind die Regierungen, internationale Organisationen, die Gemeinden, Geldinstitute und verschiedene soziale Institutionen. Zusammen müssen sie sicherstellen, dass dieses Recht anerkannt, respektiert und angewandt wird.

Begonnen als Bürgerinitiative will der vorliegende Text zur Klärung des Rechts auf Wasser beitragen mit dem Fernziel dieses in Form einer Konvention festzuschreiben.

Die vorliegende Initiative hilft, das Versprechen des Weltgipfels zur nachhaltigen Entwicklung (Johannesburg, 2002) einzulösen und die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen.

Eine Wasserkonvention kann nicht auf eine Zusammenarbeit der Regierungen in Nord und Süd begrenzt werden. Sie betrifft alle Staaten und die gesamte Weltbevölkerung.

 

DIE VERTRAGSSTAATEN,
Die Vertragsstaaten bekräftigen:

  • Wasser bedeutet Leben, es ist lebensnotwendig für die Menschen und die Ökosysteme.
  • Wasser hat einen sozialen, ökonomischen und ökologischen Wert und ist der Schlüssel für eine nachhaltige Entwicklung.
  • Wasser ist nicht nur ein Produkt oder ein Gebrauchsgut.
  • Wasser ist ein gemeinsames Gut.
  • Wasser ist Teil des menschlichen Welterbes.

Sie bestätigen, dass das Recht auf Wasser explizit oder implizit in internationalen Vereinbarungen, Akten und Erklärungen anerkannt wird.

Sie rufen in Erinnerung:

  • Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) garantiert allen das Recht auf ein Leben in Würde und Gesundheit.
  • Die internationale Konvention über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt, 1966), von 148 Staaten ratifiziert, anerkennt das Recht eines jeden auf ein Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit.

Sie weisen darauf hin, dass das Grundrecht auf Zugang zum Wasser anerkannt wurde in:

  • Mar Del Plata Aktionsplan für Wasser (1977)
  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979)
  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989)
  • Dublin-Prinzipien über Wasser und nachhaltige Entwicklung (1992)
  • Verfassungen von Nationalstaaten (zunehmend).

Sie erinnern daran, dass das Recht auf Wasser, wie festgehalten im allgemeinen Kommentar Nr. 15 des UN-Ausschusses für Wirtschaft, Soziales und Kultur (November 2002), zunehmend Anerkennung findet.

Sie halten fest an den Grundsätzen im UN-Übereinkommen zum Gesetz der Non-Navigational Uses of Watercourses (1997).

Sie verbünden sich mit anderen Initiativen für die Anerkennung und Umsetzung des Rechts auf Wasser.

Sie anerkennen, dass das Recht auf Wasser weit davon entfernt ist, als Menschenrecht akzeptiert zu sein.

Sie bestätigen ihren Willen, die in der Millenniums-Deklaration festgehaltenen Entwicklungsziele zu erreichen. D.h. als ersten Schritt bis 2005 den Anteil der Bevölkerung ohne gesicherten Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Anlagen zu halbieren.

Sie sind überzeugt, dass die Erreichung aller anderen Millenniums-Entwicklungsziele vom Recht auf Wasser abhängig sind. Dies betrifft v.a. die Verpflichtung zur Beseitigung extremer Armut und Hunger, zur Reduktion der Kindersterblichkeit und zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau.

Sie sind sich der globalen Wasserkrise bewusst, ebenso der anspruchsvollen Aufgaben, die zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu erfüllen sind.

Sie sind überzeugt, dass alle Staaten darauf hinarbeiten müssen, dass das Recht auf Wasser in der nationalen Gesetzgebung verankert wird und im internationalen Recht, in Deklarationen und Vereinbarungen festgehalten wird. Die Staaten müssen die Umsetzung garantieren.

Sie anerkennen, dass alle anderen Menschenrechte vom Recht auf Wasser abhängig sind: Recht auf Leben, Recht auf menschliche Würde, Recht auf bestmöglichste Gesundheit, Recht auf Nahrung, Recht auf eine adäquate Unterbringung, Recht auf Entwicklung, Recht auf Bildung, Recht auf eine intakte Umwelt und das Recht auf Frieden.

Sie berücksichtigen, dass die Gesetze zur Umsetzung des Rechts auf Wasser auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene gemäss den unten stehenden Prinzipien verfasst werden müssen.

Sie bestätigen, dass Respekt, Schutz und Erfüllung der Menschenrechte in erster Linie und hauptsächlich in der Verantwortlichkeit der Nationalstaaten liegt.

Sie erinnern daran, dass eine effektive Umsetzung des Rechts auf Wasser die Teilnahme und ein verantwortungsvolles Handeln seitens der Wirtschaft und der privaten Nutzerinnen und Nutzer bedingt.

Sie anerkennen, dass die Regierungen, mit Unterstützung der Vereinten Nationen, die Hauptverantwortung für die Erfüllung des Rechts auf Wasser tragen.

Sie heben hervor, dass das Recht auf Wasser den Zugang zu sauberem Trinkwasser bedeutet.

 

DIE VERTRAGSSTAATEN HABEN FOLGENDES VEREINBART:

ARTIKEL 1 – DEFINITIONEN
  1. Unter "Recht auf Wasser" ist das Grundrecht auf Wasser zum Leben und für kommerzielle Zwecke gemeint: Wasser zum Leben muss die menschlichen Grundbedürfnisse qualitativ und quantitativ erfüllen: Als Trinkwasser, für die persönliche Hygiene, für die Reinigung und zum Kochen und für die Produktion von Nahrungsmitteln und von Einkommen aus der Subsistenzwirtschaft.
  2. Das Wasser zum Leben muss frei sein von Mikroorganismen, Chemikalien und radioaktiver Strahlung, welche eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen.
  3. Die Bezeichnung Wasser zum Leben schließt auch eine genügende Wassermenge mit ein, zur Aufrechterhaltung der Ökosysteme in Fliessgewässern, Seen und Ozeanen.
  4. Wasser zum Leben schließt alle Einrichtungen mit ein, welche für die Wasserver- und Entsorgung sowie dessen Wiederaufbereitung benötigt werden. Die Wasserversorgung kann durch ein kollektives System (Wassergesellschaften) oder dezentrale Einheiten (für einen Haushalt oder eine Firma) gewährleistet werden. Es sollen die besten und geeignetsten Technologien eingesetzt werden, ebenso die Möglichkeit der biologischen Selbstreinigung von Ökosystemen.
  5. Mit dem Begriff "produktives Wasser" ist das Wasser gemeint, welches für kommerzielle Zwecke genutzt wird.
  6. Aus der Sicht der Menschenrechte muss klar unterschieden werden zwischen dem für kommerzielle Zwecke genutzten produktivem Wasser und dem Wasser zum Leben. Nichts desto weniger ist die kommerzielle Wassernutzung notwendig und muss gewährleistet sein.

ARTIKEL 2 – WASSER – EIN MENSCHENRECHT

  1. Das Recht auf Wasser ist ein grundlegendes, universelles und unübertragbares Recht für jede Person und Gemeinschaft und ein Kriterium für die soziale Gerechtigkeit.
  2. Das Recht auf Wasser steht Mann und Frau zu (keine Diskriminierung).
  3. Das Recht auf Wasser bedeutet für jede Person oder Gemeinschaft (auch für Arme) den ununterbrochenen Zugang zu Wasser für den persönlichen Gerbrauch und für den Haushalt.
  4. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Kindern, insbesondere den Mädchen, welche als erste unter dem Wassermangel oder der schlechten Wasserqualität leiden.
  5. Das Recht auf Wasser bedeutet Wasser für alle zu einem erschwinglichen Preis.
  6. Das Recht auf Wasser trägt zur Verwirklichung anderer Menschenrechte bei. Dies aus folgenden Gründen:
    · Es ist unerlässlich für das Leben, für die physische und geistige
      Gesundheit und eine intakte Umwelt.
    · Es ist die Grundlage für die Sicherung eines angemessenen Lebens-
      standards, die wirtschaftliche Entwicklung, die Würde und den sozialen
      Frieden.
    · Es ist die Vorbedingung für das Recht auf ausreichende Nahrung.
  7. Das Recht auf Wasser wird berücksichtigt in und dient als Indikator für multilateralen und bilateralen Handel, Wirtschaft und Finanzgeschäfte.
  8. Das Recht auf Wasser erfordert ein angemessenes Kontrollsystem.

ARTIKEL 3 – DAS RECHT AUF GENÜGEND WASSER

  1. Das Recht auf Wasser beruht auf dem Anspruch auf eine ausreichende und einfach zugängliche Wasserversorgung, zu einem erschwinglichen Preis.
  2. Das Recht auf Wasser impliziert den Zugang zu einem Versorgungssystem, welches berechtigten Benutzerinnen und Benutzern erlaubt, das Recht auf Zugang zu Wasser auszuüben ohne Gefahr einer Diskriminierung und in vollkommener Sicherheit.
  3. Das Recht auf Wasser garantiert den ununterbrochenen Zugang zu Wasser, ohne Hindernis oder willkürliche Unterbrechung. Im Falle eines Wassermangels muss die Verteilung von Wasser völlig transparent gehandhabt werden, basierend auf Gleichheit und insbesondere mit Berücksichtigung besonders prekärer Situationen in Einzelhaushalten.
  4. Die Benutzerinnen und Benutzer werden über Unterbrechungen in der Wasserversorgung informiert. Falls notwendig wird eine alternative Versorgung bereitgestellt.
  5. Der Zugang zu Wasser, und damit zur Infrastruktur, erfordert adäquate rechtliche Bestimmungen und Garantien, ebenso wie Rechtsmechanismen, welche in ein wirkungsvolles gesetzliches Regelwerk integriert sind.

ARTIKEL 4 – DAS RECHT AUF SAUBERES WASSER

  1. Ein wesentlicher Bestandteil des Rechts auf Wasser ist der Zugang aller zu sauberem, unverseuchtem Wasser. Das Wasser für den persönlichen und häuslichen Gebrauch soll von annehmbarer Qualität sein.
  2. Die Staaten haben einen umfassenden Zugang zu Trinkwasser und sanitären Anlagen sicherzustellen. Die sanitären Installationen sollen akzeptabel sein. Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung sind die Grundlagen dafür.
  3. Durch nationale Gesetzgebungen und Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass die Wasserqualität nicht durch industrielle Einflüsse beeinträchtigt wird. Entsprechende Strafmassnahmen sind auszuarbeiten.

ARTIKEL 5 – GRUNDSÄTZE DER NACHHALTIGEKEIT UND PRÄVENTION

  1. Oberflächen- und Grundwasser sind erneuerbare Ressourcen. Ihre Kapazität zur Erneuerung (quantitativ, qualitativ) ist limitiert. Diesbezüglich gefährdeten Regionen ist besondere Beachtung zu schenken.
  2. Als Schlüssel zur nachhaltigen Entwicklung ist Wasser ein sozialer, kultureller und ökologischer Wert und weniger ein wichtiges ökonomisches Gut. Es ist wesentlich für den sozialen Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt.
  3. Die Nutzung des Wassers nach Prioritäten muss festgelegt werden. Herzustellen ist ein Gleichgewicht zwischen Zugang zu Wasser, gesundheitlichen Anforderungen, Umweltschutz – insbesondere Wasserökosysteme – und Wohlstand der Staaten und der Bevölkerung. Die Nutzung des Wassers zum Leben hat Priorität gegenüber der Wassernutzung für kommerzielle Zwecke.
  4. Die Staaten sollen die nachhaltige Nutzung des Wassers gewährleisten im Sinne, dass der Bedarf der Bevölkerung gedeckt ist und die Umwelt geschützt wird.
  5. Staaten müssen Strategien übernehmen und umsetzen, die den Anforderungen eines ganzheitlichen Ressourcenmanagements entsprechen inklusive angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Wassereinzugsgebiete.
  6. Recht auf Wasser ist so auszuüben, dass die verfügbaren Ressourcen basierend auf den Gesetzen von Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit sowohl den gegenwärtigen als auch den zukünftigen Generationen zur Verfügung stehen.
  7. Vorsicht und präventives Handeln sind wichtig für eine dauerhafte Anwendbarkeit des Rechts auf Wasser.
  8. Für jede Nutzung von Wasser für die Landwirtschaft, Industrie und Energieproduktion müssen die Staaten Verfahren einführen, welche die negativen Auswirkungen mindern. Insbesondere sind die besten Umweltschutzmassnahmen und Technologien anzuwenden. Anreize, wie z.B. Steuererleichterungen, sollen für deren Verbreitung sorgen.
  9. Öffentliche und unabhängige Untersuchungen müssen durchgeführt werden, wenn bestimmte geplante Aktivitäten einen schädlichen Einfluss auf Wasserökosysteme und Menschen haben oder der dauerhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser gefährdet ist.

ARTIKEL 6 – DER GRUNDSATZ VON GLEICHHEIT UND DIFFERENZIERUNG

  1. Das Recht auf Zugang zu Wasser soll auf Gleichheit, Nichtdiskriminierung, Solidarität, Kooperation und auf dem Subsidiaritätsprinzip basieren.
  2. Bei der Umsetzung des Rechts auf Wasser muss eine Balance hergestellt werden zwischen dem Trinkwasser- und häuslichen Wassergebrauch von Privatpersonen, den quantitativen und qualitativen Bedürfnissen der Ökosysteme, sowie den Anforderungen der Landwirtschaft, Viehzucht, Industrie, Energieproduktion und der Freizeitaktivitäten.
  3. Der gleichberechtigte Zugang zu qualitativ und quantitativ ausreichendem Trinkwasser muss der Allgemeinheit zugesichert werden, insbesondere aber sozial benachteiligten, randständigen oder ausgeschlossenen Menschen. 
  4. Die Staaten müssen insbesondere diejenigen Bevölkerungsgruppen berücksichtigen, die tradi-
    tionsgemäss Schwierigkeiten haben, das Rechts auf Wasser wahrzunehmen, sei es infolge Armut oder dass sie keinen Zugang zu Wasser haben. Dies betrifft v.a.. Frauen, Kinder, älteren Menschen, Minderheiten, indigene Völker, Flüchtlinge, Asyl Suchende, politisch Verfolgte oder Ausgeschlossene, Gastarbeiter und Häftlinge.

ARTIKEL 7 – GRUNDSATZ DER NATIONALEN SOUVERÄNITÄT

  1. Wasser ist ein öffentliches Gut. Es ist Aufgabe der Gemeinde, die Wassernutzung und den Wasserschutz (quantitativ und qualitativ) zu regeln und zu fördern sowie ein funktionierendes Versorgungssystem bereitzustellen. Dies unter Berücksichtigung von Gleichheit, Verantwortlichkeit und Wirtschaftlichkeit.
  2. Die Umsetzung des Rechtes auf Wasser liegt im Verantwortungsbereich der Staaten an erster Stelle. Auf Basis ihrer eigenen nationalen Politik zu Umwelt, Wirtschaft, nachhaltiger Entwicklung und/oder internationaler Vereinbarungen sollen sie ihre eigenen Wasserressourcen nutzen.
  3. Handlungen von Staaten, die auf nationalem Recht basieren oder unter der Kontrolle des Staates erfolgen, dürfen das Recht auf Wasser anderer Staaten nicht beeinträchtigen oder deren Wasserressourcen schädigen. Dies gilt auch für Regionen, die keinem nationalen Recht unterstehen oder Staaten, die stromauf- oder -abwärts liegen.
  4. Das Recht auf Wasser hängt vom gerechten und angemessenen Gebrauch des Wassers durch die benachbarten Länder ab. Sie sind dafür verantwortlich, dass die gemeinsamen Wasserressourcen optimal, nachhaltig, im guten Treu und Glauben und unter Respektierung der Regeln der guten Nachbarschaft sowie zum Wohle aller betroffenen Gemeinden und der Umwelt genutzt werden.

ARTIKEL 8 – GRUNDSATZ DER VERANTWORTLICHKEIT

  1. Als Gegenleistung zum garantierten Recht auf Wasser müssen Einzelpersonen, Unternehmen/Betriebe ihren Teil beitragen zum Schutz der Umwelt, zur Erhaltung und Erneuerung der Wasserressourcen.
  2. Dezentralisierung, Nähe und das Subsidiaritätsprinzip sind entscheidende Grundlage des Rechtes auf Zugang zu Wasser.
  3. Gemeinden und andere lokale Gemeinschaften sind berechtigt, Prioritäten zu setzen, die auf ihre lokalen Bedürfnisse abgestimmt sind. Sie sind zudem berechtigt, auf Kompetenzen und Rechtsmittel zurückzugreifen, damit der Zugang zu Wasser gesichert und sanitäre Anlagen gebaut werden können.
  4. Projekte zugunsten Wasser für alle müssen prioritär angegangen werden. Die finanzielle Unterstützung erfolgt entweder direkt an die Gemeinden oder an den Staat oder durch private Organisationen.
  5. Eine geeignetes Aufsichts- und Kontrollsystem muss hergestellt werden.
  6. Auf nationaler Ebene haben Parlament und Gerichtsbarkeit die Verantwortlichkeiten, die Umsetzungsmassnahmen, die Rekursmöglichkeiten innerhalb eines zugänglichen und unabhängigen Rechtsystems, die Möglichkeiten eines aussergerichtlichen Vergleichs und angemessene Sanktionen in Falle von Verletzungen festzulegen.

ARTIKEL 9 – GRUNDSÄTZE DER BETEILIGUNG UND DER TRANSPARENZ

  1. Die Beteiligung und der Einbezug aller Bürgerinnen und Bürger und der Betriebe trägt zur Sicherstellung des Zugangs zu Wasser bei. Diese Teilnahme basiert auf einer pluralistischen, anerkannten und gleichberechtigten Partnerschaft.
  2. Beim gesetzlichen Regelwerk für den Zugang zu Wasser spielen die lokale Bevölkerung, indigene Gemeinschaften und lokale Behörden eine zentrale Rolle. Die Beteiligung von Vertretern schwacher Gruppen oder Ausgeschlossener ist von grossem Wert. Vorausgesetzt, die Teilnahme findet auf der richtigen Entscheidungsebene statt und die zu beschliessenden Traktanden sind allen bekannt und bewusst. Dieses Vorgehen ermöglicht, dass bestehendes Umweltwissen, vorhandene Fähigkeiten, die lokale Kultur, Traditionen und angepasste Technologien mit einbezogen werden.
  3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere in der Entscheidungsfindung und Evaluationsphase von Wasserprojekten, erfordert entsprechende Mittel.
  4. Diese Beteiligung erfordert, dass die Bevölkerung informiert wird, insbesondere über die Wasserdienstleistungen, Wasserqualität, gesundheitsschädigende Substanzen, gefährliche Handlungen, Tarifsysteme, aber auch Technologien, die von der Gemeinschaft genutzt werden.
  5. Für Koordination, Mediation und Schlichtung sind eigene Stellen einzurichten, mit der Möglichkeit der Partizipation, mit dem Ziel der Stärkung der Wassergouvernanz und der Erhöhung der sozialen Akkzeptanz.
  6. Der Kampf gegen Korruption ist conditio sine qua non, damit das Recht auf Wasser respektiert wird. Ausschreibungen, Verträge und/oder Subentionierungen betreffend die Wasserversorgung, Dienstleistungen und sanitären Anlagen müssen transparent sein. Zu beauftragen sind fähige Manager, welche für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden können.
  7. Ein wirkungsvoller Zugang von Privatpersonen und Vertretern von Organisationen zu Gerichtsbarkeit und Verwaltung muss im Falle von Verletzungen des Rechts auf Wasser gewährleistet sein.
  8. Die nationalen Gesetzgebungen müssen NGO’s, die im Bereich Wasser aktiv sind, Zugang zu Rechtsmitteln geben, damit sie in ihrem Namen oder im Namen der Opfer Rechtsverfahren durchführen können.

ARTIKEL 10 – FINANZIERUNG DER WASSERVERSORUNG

  1. Wasser darf nicht für die Erwirtschaftung übermässiger Profite oder zu spekulativen Zwecken genutzt werden.
  2. Lokale, nationale und internationale Mittel, die für Investitionen im Wassersektor budgetiert sind, müssen zuerst für den Zugang zu Wasser verwendet werden, besondere für die Armen und diejenigen, die keinen Zugang zu Wasser haben.
  3. Infrastruktur und Ausrüstung der Wasserversorgung müssen im Besitz nationaler oder lokaler Behörden bleiben.
  4. Die Preise für die Wasserversorgungs- und sanitären Anlagen sollen die nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen, den Schutz der Gesundheit und Umwelt sowie den sozialen Zusammenhalt berücksichtigen.
  5. Es gibt viele anerkannte aber auch neue, innovative Wege für die Sicherstellung der Finanzierung von Wasserdienstleistungen: Gemeinnützige Arbeit in ländlichen Gebieten, Bildung von Genossenschaften, etc.
  6. Die Einbindung der Gemeinden bezüglich Finanzierung und Management muss geregelt sein, ebenso die Weiterverrechnung der hierfür anfallenden Kosten, damit eine umfassende Dienstleistung gesichert ist.
  7. Schlichtungsmechanismen müssen eingebaut werden, damit finanzielle Konflikte zwischen unterschiedlichen Sektoren gelöst werden können.
  8. Bei der Bereitstellung der Wasserversorgungseinrichtungen (national, lokal) muss garantiert sein, dass das Wasser zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden kann. Bestimmungen müssen die Subventionierung von Wasser auf transparente Weise regeln, damit das Recht auf Wasser auch benachteiligten Gruppen zugestanden werden kann.
  9. Die Finanzierung von Projekten und Infrastruktur für die kommerzielle Wassernutzung muss in Übereinstimmung mit nationalen Regelungen und internationalen Standards, die das Recht auf Wasser garantieren, erfolgen.

Artikel 11 –DAS RECHT AUF WASSER IM FALLE BEWAFFNETER KONFLIKTE

  1. Das Recht auf Wasser für unterdrückte, beherrschte und/oder besetzte Gemeinschaften muss gewährleistet sein gemäss den Regeln und den Richtlinien der internationalen Gesetzgebung anwendbar für bewaffnete Konflikte.
  2. Das Recht auf Wasser darf nicht verletzt werden im Falle eines internationalen oder anderen Konflikts.
  3. Wasser darf nicht als Druckmittel oder Ziel im Falle eines bewaffneten Konflikts oder eines Bürgerkrieges verwendet werden.
  4. Jede Verletzung des Rechts auf Wasser wird als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärt.

 

NOCH NICHT AUSGEARBEITETE ARTIKEL:

ARTIKEL 12 – Konferenzen von Staaten und Mitgliedern der Konvention

ARTIKEL 13 – Entscheidungen und Empfehlungen

ARTIKEL 14 – Konfliktmanagement

ARTIKEL 15 – Änderungen der Konvention

ARTIKEL 16 – Umsetzung

ARTIKEL 17 – Annahme von Protokollen

ARTIKEL 18 – Abschliessende Bestimmungen

 

Kontakte:

Green Cross international
Bertrand Charrier
+33 6 21 37 34 83
[email protected]
www.greencrossinternational.net


The International Secretariat for Water
Raymond Jost
+1 514 849 4262
 [email protected]
www.i-s-w.org

Maghreb-Machreq Alliance for Water
Houria Tazi Sadeq
+21261172154
[email protected]
www.almaeau.org

 

 

   
   © 2005 Green Cross International Design by Tree Media   

 

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